Gesetze / Binnenschiffsuntersuchungsordnung
BinSchUO§ 16 Zurückbehalten einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
Stand: 20.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/16#abs-1 (1) Hat die Untersuchungskommission bei einer Untersuchung festgestellt, dass ein Fahrzeug oder seine Ausrüstung erhebliche Mängel aufweist, und dass dadurch die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen oder der Schifffahrt gefährdet wird, so hat die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Bei Schubleichtern ist auch die Metalltafel nach § 1.10a Nummer 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zurückzubehalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/16#abs-2 (2) Hat die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt festgestellt, dass die Mängel beseitigt worden sind, so wird die Fahrtauglichkeitsbescheinigung dem Eigner, dem Ausrüster oder seinem Bevollmächtigten zurückgegeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/16#abs-3 (3) Die Feststellung, dass die Mängel beseitigt worden sind, und die Rückgabe der Fahrtauglichkeitsbescheinigung können auf Antrag des Eigners, des Ausrüsters oder seines Bevollmächtigten durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Rheinuferstaaten und Belgiens vorgenommen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/16#abs-4 (4) Muss die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt beim Zurückbehalten der Fahrtauglichkeitsbescheinigung davon ausgehen, dass die Mängel nicht in absehbarer Zeit beseitigt werden, so schickt sie die Fahrtauglichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde zu, die diese Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt oder als Letzte erneuert hat.
Änderungsverlauf
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05.01.2022 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2022 (BGBl. I 2 930)
BGBl. 2022 I S. 2
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